Geldwäsche als strafrechtliches Risiko bei Unternehmenskauf

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Zur Erfüllung des Straftatbestands der Geldwäsche nach § 261 StGB bedarf es zunächst eines Vermögenswertes, der seinerseits aus einer strafbaren Handlung herrührt und sodann zur Verschleierung und dergleichen „gewaschen“ wird. Die Geldwäsche braucht also eine sogenannte Vortat. Zu den Vortaten der Geldwäsche gehören dabei insbesondere Korruptionsdelikte. Betrug, Untreue und Steuerhinterziehung kommen ebenfalls in Betracht, sofern sie gewerbs- bzw. bandenmäßig begangen worden sind.
Dabei ist Geldwäsche auch dann strafbar, wenn leichtfertig nicht erkannt wird, dass eine geldwäschefähige Vortat vorliegt. Die Vortat kann auch im Ausland begangen worden sein, was im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts gewissermaßen zu einer Internationalisierung führt. Damit besteht bei Unternehmenskäufen schon seit längerem ein bisher wohl zu wenig beachtetes Geldwäscherisiko mit hohen wirtschaftlichen Folgerisiken aus Verfall und Unternehmensgeldbußen.
Wird – wie bei Unternehmenskäufen üblich – im Vorfeld eine due diligence durchgeführt, bei der strukturell Geldwäscherisiken erkannt werden können, liegt auf der Hand, dass die Annahme eines Anfangsverdachts durch die Justiz wegen – jedenfalls leichtfertiger – Geldwäsche keine hohe Hürde darstellt.
Das OLG Hamburg hat sich in seinem Beschluss vom 08.03.2011 (Az.: 2-39/10, NStZ 2011, 523f.) zu den Voraussetzungen des Geldwäschetatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht geäußert und diese zumindest hinsichtlich der Beweisanforderungen zwischenzeitlich etwas entschärft. Zum einen müsse nach Auffassung des Gerichts die konkrete Vortat auch bei leichtfertiger Geldwäsche in objektiver Hinsicht in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalen feststehen. Bei einer Verurteilung sei die tatrichterliche Gewissheit eines deliktischen Ursprungs des betroffenen Gegenstands nicht ausreichend. Zum anderen muss in subjektiver Hinsicht Kenntnis bzw. leichtfertige Unkenntnis des Täters auch von den tatsächlichen Umständen, die den Katalogtatbestand der Vortat ausfüllen, vorliegen und festgestellt werden, um eine Verurteilung zu rechtfertigen.
Gerade die klaren Aussagen des OLG Hamburg zu den Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands des § 261 StGB sind geeignet, die strafrechtlichen Risiken im Rahmen von Unternehmensübernahmen effektiver abschätzen zu können. In diesem Sinne hat eine sachgerechte due dilligence also auch eine Criminal-Compliance-Prüfung zu beinhalten. Ist dies nicht oder nur unzureichend erfolgt, sondern liegt bereits ein entsprechendes Strafverfahren vor, so können die vorstehenden Argumente des Gerichts jedenfalls Argumentationspotenzial im Rahmen einer adäquaten Verteidigung liefern.