Arbeitgeberkündigung am Heiligen Abend – rechtlich zulässig?

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Es mag auf den ersten Blick eine klare Antwort auf oben aufgeworfene Frage geben.
Doch ist es – wie so oft – tatsächlich bzw. rechtlich nicht ganz so eindeutig.
Regelmäßig müssen sich die Arbeitsgerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht mit der Frage beschäftigen, ob eine Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber ihren Empfänger zur sogenannten “Unzeit“ erreicht hat und damit ein typischer Tatbestand einer sogenannten treuwidrigen Kündigung erfüllt wurde.
Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu kommen insoweit nur besondere Ausnahmefälle zur Annahme der Unwirksamkeit einer Kündigung aufgrund Zugangs der Kündigungserklärung zur Unzeit in Betracht.
Denn grundsätzlich ist es so, dass eine Kündigung zu jederzeit an jedem Ort wirksam erklärt werden kann, sodass tatsächlich besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten müssen, um die Annahme treuwidrigen Verhaltens des Arbeitgebers auszulösen.
Der zeitliche Zusammenhang der Kündigungserklärung an sich wird hier in den meisten Fällen nicht genügen.
So hatte das Bundesarbeitsgericht unter anderem über Fälle zu entscheiden, in denen Kündigungserklärungen in Zusammenhang mit einer Fehlgeburt oder dem Tod naher Angehöriger bzw. des Lebensgefährten, an gesetzlichen Feiertagen, Sonntagen und auch am 24.12. zugegangen waren.
Allgemeinverbindliche und auf jeden Einzelfall zutreffende Beurteilungen sind insoweit aber fast unmöglich.
Es ist jedoch regelmäßig so, dass wenn der Kündigende absichtlich oder aufgrund Gedankenlosigkeit die persönlichen Belange des Kündigungsempfängers in einer besonders beeinträchtigenden Art und Weise mit Blick auf den Zugangszeitpunkt missachtet, dies durchaus zur Unwirksamkeit der Kündigung führen kann, solange der Gekündigte sich hiergegen innerhalb einer vom Einzelfall abhängigen Überlegungsfrist zur Wehr setzt.
Alles in allem ist seitens des Arbeitgebers demnach (neben vielem anderen) mit dem nötigen Fingerspitzengefühl zu prüfen, wann und in welchem Rahmen eine beabsichtigte Kündigungserklärung dem zu Kündigenden zugeht beziehungsweise aufgrund einer vernünftigen Prognoseentscheidung zugehen wird.
Ein ungünstiger Zeitpunkt, wie zum Beispiel der Heilige Abend wird hier für sich genommen die Wirksamkeit der Kündigung aller Voraussicht nach aber nicht gefährden.
Nichts desto weniger ist im Zweifelsfall eine detaillierte Prüfung im Vorfeld zu empfehlen, um böse Überraschungen auf Seiten des Kündigenden im Nachgang an die (zweifelsohne in jedem Fall) böse Überraschung auf Seiten des Gekündigten zu vermeiden.