Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO

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Das Finanzamt ist grundsätzlich berechtigt Hinzuschätzungen vorzunehmen, wenn die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt wurde.
Fehlerhafte Buchhaltung
Liegen dem Finanzamt neben einer ordnungswidrigen Buchführung weitere hinreichend konkrete Hinweise in Bezug auf eine falsche Buchführung vor, so ist eine Zuschätzung auf Grundlage von Richtsatzverprobungen zulässig und rechtmäßig. Diese amtlichen Richtsätze für Gewerbebetriebe werden von Betriebsprüfern verwendet, um gleichartige Betriebe miteinander vergleichen zu können.
Typische Buchführungsmängel sind die unvollständige Belegaufbewahrung, die Nichtverbuchung von Einnahmen und/oder nachträgliche Aufzeichnungen.
Hierbei stellt der Betriebsprüfer in der Regel auf die Bedeutung des Fehlers für das Buchführungsergebnis ab.
Hintergrund für diese Schätzung ist § 158 AO, der festlegt, dass die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung zugrunde zu legen sind, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
Schätzung nach Richtsätzen
Der Betriebsprüfer kann jedoch die Vermutung nach § 158 AO widerlegen. Dies kann passieren, wenn trotz ordnungsgemäßer Buchführung der untere Rahmensatz der Richtwerte unterschritten wird. Der Steuerpflichtige ist dann verpflichtet, dieses Ergebnis aufzuklären und die Zweifel zu beseitigen. Gelingt dies nicht, so ist das Finanzamt berechtigt nach § 162 AO hinzu zu schätzen.