Korruption im Gesundheitswesen

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Am 04.06.2016 ist nach zähem Ringen und langen Diskussionen zwischen Gesetzgeber und Interessenverbänden das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in Kraft getreten. Das neue Gesetz soll den Wettbewerb im Gesundheitswesen sichern und gleichzeitig das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Patienten in die Integrität der behandelnden Ärzte und sonstigen Entscheidungsträger schützen.
Kernstück dieses Gesetzes sind die zwei neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a und 299b StGB). Ein Angehöriger eines Heilberufs macht sich nun strafbar, wenn er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, beim Bezug bestimmter Arznei- oder Hilfsmittel oder bestimmter Medizinprodukte oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen Anbieter dieser Leistungen bevorzugt, der ihm im Gegenzug Vorteile verspricht. Auf die Einführung einer klaren Wertgrenze wurde dabei leider verzichtet. Bei Zuwiderhandlung drohen bis zu 3 Jahre Haft oder eine Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sind bis zu fünf Jahre Haft möglich. Als Nebenfolge könnte ein Gericht zudem ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB aussprechen und im schlimmsten Fall droht der Entzug der Approbation.
Die forschenden Pharmaunternehmen hatten in einer Art vorauseilendem Gehorsam bereits vor einiger Zeit mit der Einführung des FSA-Transparenzkodex die bisherige Praxis der Streuartikel, Arzneimittelmuster und Einladungen zu Fortbildungen etc. stark eingeschränkt. Zudem wurde am 30.06.2016 begonnen, alle Zuwendungen an Ärzte – auf Wunsch anonymisiert – im Internet offen zu legen.
Durch die Neuregelung des Strafgesetzbuches werden jetzt z.B. Kick-Back-Zahlungen an Ärzte als Gegenleistung für die Verordnung von Medikamenten oder Hilfsmitteln bestimmter Unternehmen oder auch sog. „Kopfgelder“ für die Zuweisung von Patienten an ein bestimmtes Krankenhaus unter Strafe gestellt.
Dennoch ist aber auch in Zukunft nicht jedes ärztliche Handeln ein Fall für den Staatsanwalt. Denn es kommt nicht alleine darauf an, ob einem Arzt ein Vorteil gewährt wird. Vielmehr muss sich dieser oder auch ein Angehöriger durch den Vorteil „kaufen“ lassen und damit seine wirtschaftlichen Interessen über das Wohl seiner Patienten stellen. Damit können zu den Vorteilen zwar grundsätzlich auch Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Vergütungen aus Anwendungsbeobachtungen zählen. Für eine Strafbarkeit muss dieser Vorteil jedoch als Gegenleistung für eine zumindest beabsichtigte unlautere Bevorzugung im Wettbewerb, z.B. die Bevorzugung eines bestimmten Pharma-Herstellers bei der Verschreibung, versprochen oder angenommen werden. Auch entfällt eine Strafbarkeit, wenn der Heilberufsangehörige den gewährten Rabatt oder sonstigen Vorteil, etwa Arzneimuster, zugunsten des Patienten annimmt und an diesen weiterreicht. In diesen Fällen empfiehlt sich jedoch eine lückenlose Dokumentation.
Und auch ein Dankeschön-Präsent eines Patienten darf weiterhin angenommen werden, ohne dass strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Es gilt jedoch ab sofort, jedes Angebot und jeden Vertrag bereits im Vorfeld gut zu durchdenken und im Zweifel rechtlich bewerten zu lassen. Nur so ist man vor bösen strafrechtlichen Überraschungen sicher.