Eine gefälschte Urteilsabschrift stellt nicht unbedingt eine strafbare Urkundenfälschung dar

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(OLG Hamm, Beschl. v. 12.05.2016, Az.: 1 RVs 18/16)
In dem rechtskräftigem Beschluss vom 12.05.2016 hat das OLG Hamm hinsichtlich dem Anfertigen einer gefälschten einfachen Urteilsabschrift entschieden, dass es bei solch einer Abschrift an einer Urkundenqualität fehlt (Az.: 1 RVs 18/16).
Sachverhalt
Der Angeklagte wurde in den Vorinstanzen wegen Urkundenfälschung verurteilt. Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und gab wahrheitswidrig gegenüber einem Mandanten vor, für diesen gerichtlich tätig geworden zu sein. Nachdem der Mandant das Urteil des vermeintlich erfolgreichen Prozesses herausgegeben haben wollte, fertigte der Angeklagte eine einfache Abschrift des Urteils an. Dieses Urteil stempelte er mit „Abschrift“ und übergab es sodann seinem Mandanten.
Aufgrund einer Nachfrage des Mandanten bei dem zuständigen Gericht flog der vorgetäuschte Sachverhalt auf.
Letztinstanzliches Urteil
Der Anwalt wurde aufgrund des hiesigen Beschlusses vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Eine Strafbarkeit nach § 267 StGB liegt nicht vor, da keine unechte Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung hergestellt wurde. Die einfache Abschrift sei nämlich keine Urkunde, denn hierdurch wird keine Erklärung eines Ausstellers verkörpert, sondern lediglich wiedergegeben was in einem anderen Schriftstück steht oder vermeintlich stehen soll. Andere Umstände, die eine Verurteilung nach § 267 StGB rechtfertigen, liegen in diesem Fall nicht vor.