Der Verzicht auf Ruhepausen durch den Arbeitnehmer: Segen oder Fluch für den Arbeitgeber?

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Können Arbeitnehmer auf Ruhepausen im Laufe ihres Arbeitstages ohne weitere Konsequenz für alle Beteiligten verzichten?
Diese Frage stellt sich immer wieder dann, wenn Arbeitnehmer ihr „Wochenstundenarbeitssoll“ so verteilen wollen, dass sie an einem bestimmten Wochentag, meistens freitags, bereits nach vier Stunden, oder sogar weniger, Feierabend machen können. Hier steckt der Teufel, wie so oft, im Detail.
Neben der Tatsache, dass für Jugendliche (vgl. § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz) und Kraftfahrer (grundsätzlich gilt auch hier das Arbeitszeitgesetz (ArbZG); es sind aber mit Blick auf Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten diverse Sonderverordnungen zu beachten) Sonderregeln gelten, kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob durch die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages oder einer bestehenden Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen gelten oder nicht.
Schließlich können unter Umständen sogenannte außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 14 ArbZG zu abweichenden Ergebnissen führen. Gleiches gilt für mitunter einschlägige und dann im Einzelfall zu beachtende Rechtsverordnungen, welche die Bundesregierung gemäß § 8 ArbZG für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen erlassen kann, wenn besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer drohen.
Losgelöst von den vorstehend skizzierten Ausnahmetatbeständen ist die Arbeitszeit, die täglich sechs Stunden überschreitet, aber durch Ruhepausen zu unterbrechen.
Im Rahmen dieser Ruhepausen trifft den jeweiligen Arbeitnehmer weder eine konkrete Arbeitspflicht noch eine Pflicht zur Arbeitsbereitschaft.
Gesetzgeberisches Ziel dieser Arbeitsschutzvorschrift ist die Erholung des Arbeitnehmers und damit dessen Gesundheitsschutz, welcher unter anderem dadurch gewährleistet werden soll, dass die notwendigen Ruhepausen im einzelnen bereits zu Beginn des Arbeitstages feststehen und mindestens eine Dauer von 15 Minuten haben müssen.
Wie lang die Ruhepausen insgesamt pro Arbeitstag sein müssen, richtet sich nach der werktäglichen Arbeitszeit.
Wie eben bereits angedeutet, muss der Arbeitgeber bis zu einer Arbeitszeit von sechs Stunden werktäglich keine Ruhepause gewähren (bitte beachten Sie aber die o.g. Ausnahmeregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen).
Beträgt die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, jedoch nicht mehr als neun Stunden, muss die Arbeit nach spätestens sechs Stunden durch eine entsprechende Ruhepause unterbrochen werden.
In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Diese kann in 15 Minuten Abschnitte unterteilt werden.
Bei einer werktäglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden verlängert sich der Anspruch auf Ruhepause auf mindestens 45 Minuten, wobei auch diese in 15 Minuten Abschnitte unterteilt werden kann.
Eine Obergrenze für Pausenzeit sieht das Gesetz nicht vor. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Anzahl der Ruhepausen.
Um aber nun auf die eingangs aufgeworfene Frage zurück zu kommen, bleibt nach dem vorstehend dargestellten (leider) nur zu sagen, dass der Arbeitgeber gemäß § 4 ArbZG verpflichtet ist, die gesetzliche Ruhepause einzuräumen. Den Arbeitnehmer trifft aber spiegelbildlich die Pflicht, die Ruhepause in Anspruch zu nehmen (so auch das LAG Köln mit Urteil vom 21.03.2013, Az. 7 Sa 261/12),
Bei Verstößen gegen § 4 ArbZG kann es sich zum einen um Ordnungswidrigkeiten (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG) oder um eine Straftat (§ 23 Abs. 1 ArbZG) handeln.
Insoweit erlaube ich mir, auf meine vorhergehenden Beiträge vom 02.02.2016, 22.02.2016 und 05.04.2016 zu verweisen.