Arbeitsunfall im Homeoffice – ist das überhaupt möglich?

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Es ist in der heutigen Zeit alles andere als unüblich, dass Arbeitgeber bestimmten Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumen, nicht unmittelbar am Sitz des Arbeitgebers bzw. in einer seiner Niederlassungen, sondern von Zuhause aus in einem sogenannten Homeoffice zu arbeiten.
Zuletzt musste sich jedoch das Bundessozialgericht mit der Frage beschäftigen, inwieweit es möglich ist, dass es auch im Rahmen der Erbringung der Arbeitsleistung in einem Homeoffice zu einem Arbeitsunfall kommen kann.
Im vorliegenden Fall arbeitete die Arbeitnehmerin (Klägerin) aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem sogenannten Telearbeitsplatz.
Sie verließ ihren Arbeitsplatz, um sich in der Küche, die ein Stockwerk tiefer lag, etwas zu trinken zu holen.
Auf dem Weg dorthin rutschte die Arbeitnehmerin auf der Treppe aus und verletzte sich.
Die Unfallkasse (Beklagte) verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und das in erster Instanz zuständige Sozialgericht wies die Klage im Ergebnis zunächst ab.
Das Landessozialgericht in der zweiten Instanz sah die Angelegenheit anders und verurteilte die Beklagte einen Arbeitsunfall im vorliegenden Fall anzuerkennen.
Schließlich entschied das Bundessozialgericht am 05.07.2016, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Das Gericht ist der Auffassung, dass sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befand.
Sie war vielmehr auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche – und damit im persönlichen Lebensbereich – ausgerutscht.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts legte sie diesen Weg zurück, um sich ein Wasser zum Trinken zu holen und eben nicht, um ihrer versicherten Beschäftigung für den Arbeitgeber nachzugehen.
Das Bundessozialgericht vertritt insoweit die Auffassung, dass hier einer eigenwirtschaftlichen und somit nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen wurde.
Letztlich habe nicht der Arbeitgeber, sondern der bzw. die Beschäftigte selbst die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken zu verantworten.
Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass zwar Arbeitsunfälle im Bereich des Homeoffice nicht per se ausgeschlossen sind, es aber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung außerhalb der Betriebsstätte ihrer Mitglieder (sprich den Arbeitgebern) kaum möglich ist, präventive und Gefahr reduzierende Maßnahmen zu ergreifen, weshalb es sachgerecht erscheint, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten selbst und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 05.07.2016, B 2 U 5/15 R) stellt sich nun die Frage, inwieweit ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer, welche er an Homeoffice-Arbeitsplätzen beschäftigt unter Umständen auf Gefahr reduzierende Maßnahmen im Allgemeinen aufmerksam zu machen haben könnten. Dies könnte sich unter Umständen aus der sogenannten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers herleiten.
Es kann vor diesem Hintergrund mit Sicherheit nicht schaden, zumindest im Einzelfall zu prüfen, inwieweit ein solcher Hinweis in geeigneter Form notwendig ist oder nicht.